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Bundesgerichtshof zu Zuwendungen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einer wegweisenden Entscheidung sich der Frage nach der Rechtsnatur von Zuwendungen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und deren Bewertung im Erbfalle gestellt.

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft geniesst bekanntermassen nicht den Schutz des Familienrechts. Auch im Erbrecht ist der Partner, der mit dem Erblasser zusammenlebte aber nicht mit ihm verheiratet war, grundsätzlich benachteiligt.

Der BGH hatte nun die Frage zu beantworten, ob ein Anspruch des Erben besteht, der auf Rückzahlung von Zuwendungen im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gerichtet ist, wenn diese Lebensgemeinschaft durch den Tod des Zuwendenden beendet worden ist.

Herr A hatte mit der Frau B zusammengelebt. Seit 1982 waren die beiden eng miteinander verbunden gewesen. Herr A erkrankte 1995 an Krebs. Ab da hat sie ihn gepflegt. 1998 schließlich zog er zu ihr.

Im August 1999 wurde Herr A ins Krankenhaus eingeliefert. Dort verstarb er im Oktober des selben Jahres.

Herr A hatte auch einen Sohn, den Herrn A jun. Dieser wiederum ging Pleite. So kam es, dass der Insolvenzverwalter nach Forderungen des Herrn A jun. Ausschau halten musste, um die Masse zu mehren.

Nachdem der Herr A jun. Erbe nach seinem Vater geworden war, hätte dieser Forderungen seines Vaters geerbt. Und hier stieß der Insolvenzverwalter auf eine Überweisung:

Herr A hatte auf ein Bankkonto der Frau B 79.146,28 DM mit dem Vermerk “Umbuchung” überwiesen.

Diesen Betrag machte der Insolvenzverwalter nun mit der Klage geltend. Er behauptete für sich einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Diese ist im § 812 BGB geregelt:

㤠812 Herausgabeanspruch
(1) 1Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. 2Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.”

Der Insolvenzverwalter sah hier eine rechtsgrundlose Leistung des Herrn A an die Frau B. Außerdem sei wohl der bezweckte Erfolg nicht eingetreten.

Frau B konnte für die Überweisung keinen konkreten Rechtsgrund nachweisen, sie hielt aber ein ganzes Bündel aus der nichtehelichen Lebensgemeinschaft in Händen.

Sie trug vor, sie sei mit dem Erblasser, ihrem Lebensgefährten, seit 1982 eng verbunden gewesen, ohne dass es zu einer Eheschließung gekommen sei. Sie habe ausserdem dessen Abbruchunternehmen mit aufgebaut und darin mitgearbeitet. Desweiteren habe sie ihm teilweise noch offene Darlehen in erheblicher Höhe gewährt und zeitweise auch die Löhne der Arbeiter gezahlt.

Seit 1995 – nach der Erkrankung – habe sie Herrn A gepflegt. Als Herr A schließlich ins Krankenhaus kam, habe sie nach seinen Anweisungen das Unternehmen fortgeführt und sein Haus versorgt.

Aus den genannten Gründen sei der Überweisungsbetrag deswegen rechtlich als Darlehensrückzahlung, als Entgelt für geleistete Dienste, als Anstandsschenkung oder als eine Mischung aus all diesen Rechtsgründen anzusehen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat ihr das Oberlandesgericht stattgegeben.

Das OLG hat die Auffassung vertreten, der Frau A sei es nicht gelungen, einen konkret auf diese Überweisung bezogenen bestimmten Rechtsgrund aufzuzeigen. Dies habe ihr aber im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast obliegen. Denn nur den konkreten Rechtsgrund kann der Kläger anschließend widerlegen.

Dagegen richtete sich die Revision der Beklagten Frau B, die der Senat auf deren Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen hat.

In einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft werden die persönlichen und wirtschaftlichen Leistungen, die die Partner einander gewähren, ohne etwas Besonderes vereinbart zu haben, grundsätzlich nicht ausgeglichen.

Dies ist die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Im Schrifttum hat sich gegen diese Auffassung Widerspruch erhoben. Es wird wohl auch hier überwiegend die Auffassung vertreten, ein Ausgleich habe dann auszuscheiden, wenn er für solche Leistungen in Frage käme, die das Zusammenleben in der gewollten Art erst ermöglicht hätten.

Begründet wird diese Auffassung damit, dass solche Leistungen in dem Bewusstsein erbracht würden, dass jeder Partner nach seinem Vermögen zur Gemeinschaft beizutragen habe.

Wenn es aber Zuwendungen gibt, die darüber hinaus gehen, so hält die Rechtswissenschaft dann sowohl Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung als auch solche nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage für möglich.

Der Senat hatte deshalb zu prüfen, ob der Auffassung des Oberlandesgerichts auch dann zu folgen ist, wenn zwischen dem Erblasser und der Beklagten eine nichteheliche Lebensgemeinschaft bestand, was die Beklagte in den Tatsacheninstanzen behauptet hat.

Während also nach ständiger Rechtsprechung des BGH ein Ausgleichsanspruch ausgeschlossen wäre, so ist zu prüfen, ob es mit der im Schrifttum vertretenen Auffassung einen solchen geben könnte.

Das Gericht kam aber zu dem Ergebnis, dass selbst dann, wenn man der Literaturmeinung folgen würde, kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung oder Wegfall der Geschäftsgrundlage gegeben wäre.

Das Gericht führte hierzu aus:

„Der insoweit erwogene Bereicherungsanspruch setzt eine tatsächliche Willensübereinstimmung der Partner über den mit der Leistung bezweckten, aber später nicht eingetretenen Erfolg voraus. Davon kann hier nach dem Vorbringen der Beklagten schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Zuwendung wegen und in Anerkennung der von ihr bereits erbrachten Leistungen vorgenommen wurde.

Dasselbe gilt im Ergebnis, soweit im Schrifttum ein Anspruch nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage erörtert wird. Ein solcher Anspruch würde zunächst voraussetzen, dass die Zuwendung im Vertrauen auf den Fortbestand der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erfolgt ist.”

In der Subsumtion erwägt das Gericht die Tatsache, dass Herr A schon vorher lebensbedrohlich erkrankt war und fährt fort:

„Der seit 1995 erkrankte Erblasser soll die Zuwendung in Erwartung seines Ablebens vorgenommen haben, dürfte also nicht im Vertrauen auf einen längerfristigen Bestand der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gehandelt haben.”

Das angefochtene Urteil konnte deshalb im Ergebnis keinen Bestand haben.

Da das OLG keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft bestanden hatte, war die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Urteil vom 31. Oktober 2007 – XII ZR 261/04

LG Düsseldorf- Entscheidung vom 20.02.2003 – 3 O 205/02 ./.

OLG Düsseldorf- Entscheidung vom 30.01.2004 – I-16 U 62/03



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